@ wind wg. Cnidium

  • Wie ich es sehe, sind dies alles Pflanzen, die eine hormonartige bzw. anabole Wirkung entfalten.
    Die Pflanzen selbst unterliegen meines Wissens nach keiner gesetzlichen Einschränkung.
    Was aber sein kann: Hast du das Produkt mit einer Aussage über die Wirkung beworben?
    Das könnte der Grund für die Beschlagnahme sein. Da das Arzneimittelgesetzt vor Kurzem dahin gehend geändert wurde, dass nur noch autorisierte Personen (z.B. Pharmafirmen) so genannte "Heilungsversprechen" machen dürfen, können Privatpersonen ungestraft nicht einmal mehr selbst gezogene Melisse mit der Bemerkung "Ist gut für die Nerven und hilft bei Schlafstörungen" verkaufen.
    Doof aber wahr...

    Alle sagten, es geht nicht. Und dann kam einer, der wusste das nicht - und hats einfach gemacht!

  • Kann man drüber streiten, aber einen Sachkundenachweis muss man, meines Erachtens zu Recht, bei vielen Dingen vorweisen können.
    Ich meine allerdings mich zu erinnern, dass dies nur den gewerblichen Verkauf betrifft. Bist du sicher, dass auch Privatverkäufe davon betroffen sind? Zumal man offiziell aufhört ein Privatverkäufer zu sein wenn man anfängt Produkte zu bewerben die man verkauft...

  • Nun ich weiß, dass einige Leute, die den Überschuss ihrer Kräuterernte (ganz normales Küchenzeugs) bei ebay verkaufen wollten, ihre Angebote gelöscht bekommen haben, weil sie die traditionellen anwendungsweisen der Kräuter genannt haben. Als sie nur die Kräuter anboten ohne die Verwendung zu nennen, blieben die Angebote drin...


    Die genannten Kräuter würde ich allerdings auch net von nem "Sachkundigen" annehmen...

    Alle sagten, es geht nicht. Und dann kam einer, der wusste das nicht - und hats einfach gemacht!

  • Ah, ok - die TwilightZone namens ebay... ;)
    Die unterscheiden bei Angeboten nicht wirklich zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen, daher kommt im Zweifel immer die strengere Regelung zur Geltung.